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SK2 2017 32

Konzessionen

Graubünden · 2017-12-20 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Sachverhalt

A. X._____ und Y._____ reichten im Zeitraum zwischen dem _____ 2016 und dem _____ 2017 bei der Kantonspolizei Graubünden verschiedene Strafanzeigen gegen diverse Personen mit entsprechenden Strafanträgen ein. Anzeige wurde insbesondere gegen A._____ (Anzeigen vom _____ 2016, _____ 2016, _____ 2016, _____ 2017 sowie _____ 2017); B._____ (Anzeigen vom _____ 2016, _____ 2017, _____ 2017 sowie _____ 2017); C._____ (Anzeigen vom _____ 2016 und _____ 2016); D._____ (Anzeige vom _____ 2016); E._____ (Anzeige vom _____ 2016); F._____ (Anzeige vom _____ 2016); G._____ (Anzeige vom _____ 2017); H._____ (Anzeige vom _____ 2016) sowie unbekannt (Anzeige vom _____ 2016) wegen Drohung etc. gestellt. B. In ihren Strafanzeigen bzw. Strafanträgen schildern X._____ und Y._____ diverse Sachverhalte mit den aus ihrer Sicht zutreffenden strafrechtlichen Qualifi- kationen im Zusammenhang mit verbalen und nachbarrechtlichen Auseinander- setzungen. Von den beschuldigten Personen werden die erhobenen Vorwürfe in den wesentlichen Punkten bestritten. C. Im Zusammenhang mit den einzelnen Strafanzeigen bzw. Strafanträgen stellten X._____ und Y._____ jeweils separate Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, erstmals mit Gesuch vom 15. Dezember 2016 betref- fend die Anzeige mit Strafantrag vom _____ 2016 gegen A._____ und andere (vgl. insbesondere VV._____ act. 3/31 und 3/33). D. Am 4. August 2017 ergänzten X._____ und Y._____ auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden ihre Gesuche mit aktuellen Unterlagen und einer eingehenderen Begründung (vgl. hierzu u.a. VV._____ act. 1/9 S. 2 Ziff. 6. und act. 1/15-1/18). E. Mit Verfügung vom 17. August 2017, welche X._____ und Y._____ am 21. August 2017 zugestellt wurde, ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- stützt auf Art. 136 StPO was folgt an (vgl. act. B.1): 1. X._____ und Y._____ wird mit Wirkung ab 4. August 2017 (Datum der Gesuchseinreichung) insofern die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, als sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreit wird [recte: werden]. 2. Das Gesuch [von] X._____ und Y._____ um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgelehnt.

Seite 3 — 11 F. Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhoben X._____ und Y._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ge- gen die Verfügung und stellten die Begehren (vgl. act. A.1): Es wird beantragt die angefochtene Verfügung zu ändern und die unent- geltliche Rechtspflege ab Datum der verschiedenen Gesuche um unent- geltliche Prozessführung der beiden Beschwerdeführer zu gewähren, aus- ser bei Anzeige [sic!] Beschwerdeführer zu 2. vom 12. Juli 2017 dort ist der

4. Aug 2017 richtig, im Einzelnen wird beantragt[:] 1. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 15 Dez 2016 zur Privatklage vom 15 Dez 2016. Im Strafverfahren C._____ ua. Anzeige vom 6. Sept 2016 unentgeltli- che Rechtspflege ab 15 Dez 2016 zu gewähren 2. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 20 Dez zur Privatklage vom 20 Dez 2016. Im Strafverfahren gegen C._____ ua. wegen wiederholter Tätlichkeiten Anzeige vom 19 Dez 2016 unentgeltliche Rechtspflege ab 20 Dez 2016 zu gewähren 3. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 20. Dez 2016 zur Privatklage vom 20 Dez

2016. Im Strafverfahren gegen C._____ ua. wegen Exhibitionismus u.a. Anzeige vom 20. Sept 2016 unentgeltliche Rechtspflege ab 20 Dez 2016 zu gewähren 4. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 6 Feb 2017 im Rahmen Strafklage und Zivilkla- ge, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 6. Feb 2017 wegen Ehrverletzung u.a. unentgeltliche Rechtspflege ab 6. Feb 2017 zu gewähren 5. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 24 Feb 2017 im Rahmen Strafklage und Zivil- klage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ und A._____ [recte: C._____] u.a. vom 20. Feb 2017 wegen Rassendiskriminierung u.a. unentgeltliche Rechtspflege 24 ab Feb 2017 zu gewähren [sic!] 6. Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zi- vilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 13. Feb 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege u.a. unentgeltliche Rechts- pflege ab 15. Juni 2017 zu gewähren 7. Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zi- vilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen A._____ vom 10 April 2017 wegen zweitem Exhibitionismius [recte: Exhibitionismus] u.a. un- entgeltliche Rechtspflege ab 15. Juni 2017 zu gewähren 8. Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 im Schreiben vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zivilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 13 Feb 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege u.a. unentgeltliche Rechtspflege ab 15 Juni 2017 zu gewähren

Seite 4 — 11 9. Weiter beantragen die beiden Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung, da sie für dieses [recte: diese] Beschwerde anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben, siehe beiliegende Quittung vom 24-08- 2017, die vom Beschwerdeführer zu 1. ausgelegt wurde

10. Weiter beantragen die beiden Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung für ihre Fahrt zum Anwalt Herrn I._____ nach O.1_____ am 24- 08-2017, sowie für die Umtriebe infolge dieser Beschwerde, da sie So- zialhilfe bzw Ergänzungsleistungen erhalten sind ihnen diese Kosten nicht zuzumuten [sic!] G. Mit Eingabe vom 15. September 2017 reichte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht von Graubünden sämtliche mit den Verfahren VV._____, VV._____, VV._____, EK._____, EK._____, EK._____, EK._____ im Zusammen- hang stehenden Akten ein, die hauptsächlich im Dossier A._____ aufgeführt sind (VV._____ Dossiers 1, 2 und 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde sowie eine Beschränkung einer allfällig beantrag- ten Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer. H. Mit Schreiben vom 22. September 2017 nahmen die Beschwerdeführer zur Eingabe der Staatsanwaltschaft unaufgefordert Stellung und beantragten dem Kantonsgericht die Einsicht in alle Akten und sowie die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels, da sich die Staatsanwaltschaft nicht zu ihren Vorwürfen in der Beschwerde geäussert habe (vgl. act. A.3). II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne des Ge- setzes ist unter anderem die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 StPO). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Bei Antragsdelik- ten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit Eingaben vom 15. Dezember 2016 konstituierten sich beide Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen "A._____ und andere", d.h. in den Verfahren VV._____, VV._____, VV._____, EK._____, EK._____, EK._____. Im Verfahren gegen

Seite 5 — 11 G._____ (EK._____) erfolgte die Konstituierung aufgrund der gestellten Strafan- träge (EK._____ act. 1). 1.2. Art. 382 StPO räumt die Rechtsmittellegitimation der Partei ein, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei- des hat. Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert ist, was sich anhand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beur- teilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.2.). Streitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ab welchem Zeitpunkt den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte am 17. August 2017 mit Wirkung ab 4. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten. Die Be- schwerdeführer machen dementsprechend geltend, dass sie die unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Gesuchen vom 15. Dezember 2016 beantragt hätten, weswegen sie ihnen ab diesem Datum zuzusprechen sei. Damit sind die Be- schwerdeführer zweifellos durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, womit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom

31. August 2017 einzutreten ist. 2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfah- ren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Sach- verhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist sie, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zu- grunde gelegt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO).

Seite 6 — 11 3. Mit Verfügung vom 17. August 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gewährte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Be- schwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung für die entsprechenden Ver- fahren ab dem 4. August 2017. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. August 2017, eingegangen am 7. August 2017, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den von ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalten beantragt hätten. Aufgrund deren Angaben sei erstellt, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würden, um ihre Ansprüche aus den eingereichten Anzeigen durchsetzen zu können. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO seien somit erfüllt. Anders beurteilte die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, da sich weder aufgrund der Schwere der Delikte noch aus anderen Grün- den eine anwaltliche Vertretung als notwendig aufdrängen würde. Selbst wenn von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Y._____ auszugehen wäre, die im Gesuch lediglich summarisch dargelegt worden sei, sei ihm die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren unter Beizug der kantonalen Opferberatungs- stelle ausreichend möglich (vgl. VV._____ act. 3/19). 3.1 Mit Eingabe vom 31. August 2017 erheben die Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2017 und verlangen unter ande- rem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Datum der jeweiligen Gesuchstellung, d.h. ab mindestens dem 15. Dezember 2016. Sie rügen, die Staatsanwaltschaft habe ihnen die unentgeltliche Prozessführung fälschlicherwei- se erst ab dem 4. August 2017 gewährt, obwohl sie bereits am 15. Dezember 2016 ein erstes Gesuch gestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe folglich die von ihnen bereits vorgängig eingereichten Gesuche rechtsfehlerhaft unberücksich- tigt gelassen. Die abschlägige Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird hingegen nicht gerügt und bildet damit nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. act. A.1). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm mit Eingabe vom 15. September 2017 zur Beschwerde Stellung. Dabei ging sie auf das eigentliche Beschwer- dethema – die Frage des Zeitpunkts, ab welchem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist – mit keinem Wort ein (vgl. act. A.2). 3.3. Die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführer sind vorliegend unstrittig. Zu beurteilen ist lediglich die Frage des Zeitpunkts der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Seite 7 — 11 Massgebend für den Beginn der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 136 StPO). Davon scheint auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wie sich aus Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung ergibt. Aus den Akten ergibt sich, dass mit den diversen Strafanzeigen und Strafanträgen der Beschwerdeführer jeweils separate Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurden. Die ersten Gesu- che, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen und welche im Zusammen- hang mit der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag vom 6. September 2016 stehen, datieren vom 15. Dezember 2016 (vgl. VV._____ act. 3/31 und 3/33). Weshalb nicht dieses Datum für den Beginn der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sein soll, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht und wird von der Staats- anwaltschaft Graubünden weder in der angefochtenen Verfügung selbst noch im vorliegenden Verfahren dargelegt. Die Gründe, von denen sich die Staatsanwalt- schaft diesbezüglich hat leiten lassen, sind nicht erkennbar. Zwar sind Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege begründet und mit den entsprechenden Belegen einzureichen (vgl. Art. 136 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 9 zu Art. 136 StPO). Es liesse sich indessen nicht rechtfertigen, bei Einreichung von mangelhaften Gesuchen den Zeitpunkt des Beginns der unentgeltlichen Rechts- pflege hinauszuschieben. Jedenfalls nicht ohne dass vorgängig eine Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung der Konsequenzen für den Säumnisfall angesetzt worden wäre. Ein entsprechendes Vorgehen gebietet insbesondere der verfas- sungsmässige Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher dem Gesuchsteller den Anspruch gewährt, dass er im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mindestens ein Mal auf die Unvollständigkeit seiner Darlegung der finanziellen Verhältnisse sowie der hiezu eingereichten Unterlagen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wird, diese zu ergänzen oder klarzustellen (vgl. Al- fred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 107 zu Art. 119 ZPO mit weiteren Hin- weisen). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als es sich bei den Gesuchstel- lern um juristische Laien handelt. 3.4. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2016 zu gewähren. Da sämtliche Strafanzeigen bzw. Strafan- träge in einem zumindest faktisch vereinigten Verfahren behandelt werden, ist die unentgeltliche Prozessführung der Einfachheit halber gesamthaft ab diesem Da-

Seite 8 — 11 tum zu gewähren. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich – auch wenn die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren gegen G._____ erst am 24. Februar 2017 gestellt worden sind (EK._____ act. 6 und 7) – deshalb, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten beschränkt wurde und die jeweiligen Gesuche zusammen mit den einzelnen Strafanzeigen bzw. Strafanträgen gestellt wurden, so dass in den einzelnen Un- terverfahren keine Kosten vor der jeweiligen Gesuchstellung angefallen sind. Da die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung nicht gewährt wurde und dies nicht Gegentand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet, besteht keine Gefahr, dass vor Gesuchseinreichung angefallene (Anwalts-)kosten entschädigt werden müssten. 3.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darauf hinwies, dass im Falle einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers, die Einsichtnahme auf die die Beschwerde betreffenden Akten zu beschränken sei, beantragen die Be- schwerdeführer in ihren Eingaben vom 22. September 2017 die Einsichtnahme in die gesamten Strafakten (vgl. act. A.3). Die Beschwerdeinstanz erachtet eine Ak- teneinsichtnahme in vorliegendem Beschwerdeverfahren als nicht geboten, be- schränkt sich der Beschwerdegegenstand doch ausschliesslich auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen ist. Wie das vorliegende Verfahren zeigte, war es den Beschwerdeführern ohne weiteres mög- lich, ihre Interessen adäquat wahrzunehmen und zu vertreten. Es bleibt den Be- schwerdeführern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbenommen, im Rahmen des Strafverfahrens bei der jeweiligen Verfahrensleitung ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (vgl. Art. 101 StPO). 3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheis- sen und die unentgeltliche Rechtpflege für sämtliche Verfahren der Beschwerde- führer (VV._____, VV._____, VV._____, EK._____; EK._____, EK._____, EK._____) ab dem 15. Dezember 2017 zu gewähren ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt.

Seite 9 — 11 5.1. Schliesslich bleibt der beschwerdeführerische Antrag in Ziffer 9 zu beurtei- len, gemäss welchem die Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung für anwaltliche Beratung, die sie für das Be- schwerdeverfahren in Anspruch genommen haben, beantragen. Als Beleg reichen sie hierzu eine Quittung vom 24. August 2017 von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ im Umfang von CHF 250.00 ein (act. B.2). Ferner beanspruchen sie eine Entschädi- gung für "ihre Fahrt zum Anwalt Herrn I._____ nach O.1_____ am 24-08-17, sowie für die Umtriebe infolge dieser Beschwerde". 5.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Vorliegend erscheint zunächst deshalb fraglich, ob der geltend gemachte Aufwandsbetrag in Höhe von CHF 250.00 ein- gefordert werden kann, da doch gemeinhin verlangt wird, dass die zu entschädi- genden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Verfahren einen gewissen Umfang erreichen (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830; Yvona Griesser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 433 StPO). Ob die Schwelle vorliegend erfüllt ist, kann jedoch offen ge- lassen werden. Der Anspruch auf Parteientschädigung ist jedenfalls aus nachfol- genden Überlegungen unbegründet: Wie bereits erwähnt, wird verlangt, dass die zu entschädigenden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Ver- fahren notwendig sind (Art. 433 Abs. 1 StPO). Allgemein wird immer dann von notwendigen Aufwendungen ausgegangen, wenn sich der Sachverhalt in zivil- rechtlicher oder strafrechtlicher Hinsicht als komplex erweist (vgl. 138 IV 197 E. 2.3 m.w.H.; Eymann, a.a.O., S. 316). Die Abwägung, ob ein komplexer Fall vor- liegt, liegt im richterlichen Ermessen. Im vorliegenden Fall geht es nun einzig und allein um die Frage des Zeitpunkts, ab dem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Für diese Frage, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht eine besondere Schwierigkeit aufweist, war es nicht notwendig einen Rechtsvertreter beizuziehen. Dies gilt umso mehr als aus der angefochtenen Ver- fügung ohne weiteres hervor geht, dass das Datum der Gesuchseinreichung für den Zeitpunkt, ab welchem die unentgeltliche Rechtpflege zu erteilen ist, massge- bend ist (vgl. VV._____ act. 1/19 Dispositiv Ziff. 1). Für die Eruierung des Datums, an welchem die unentgeltliche Prozessführungsgesuche eingereicht wurden, war aber der Beizug eines Rechtsvertreters – auch unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen gesundheitlichen Handicaps von Y._____ – offensichtlich nicht erforderlich.

Seite 10 — 11 Auf die weiter geltend gemachte unbezifferte und nicht belegte Entschädigungs- forderung für die Fahrt nach O.1_____ vom 24. August 2017 ist nicht einzutreten (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 433 StPO). Den Beschwerdeführern ist somit für das Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

Seite 11 — 11 III.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X._____ und Y._____ wird mit Wirkung ab 4. August 2017 (Datum der Gesuchseinreichung) insofern die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, als sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreit wird [recte: werden].

E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne des Ge- setzes ist unter anderem die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 StPO). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Bei Antragsdelik- ten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit Eingaben vom 15. Dezember 2016 konstituierten sich beide Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen "A._____ und andere", d.h. in den Verfahren VV._____, VV._____, VV._____, EK._____, EK._____, EK._____. Im Verfahren gegen

Seite 5 — 11 G._____ (EK._____) erfolgte die Konstituierung aufgrund der gestellten Strafan- träge (EK._____ act. 1).

E. 1.2 Art. 382 StPO räumt die Rechtsmittellegitimation der Partei ein, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei- des hat. Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert ist, was sich anhand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beur- teilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.2.). Streitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ab welchem Zeitpunkt den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte am 17. August 2017 mit Wirkung ab 4. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten. Die Be- schwerdeführer machen dementsprechend geltend, dass sie die unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Gesuchen vom 15. Dezember 2016 beantragt hätten, weswegen sie ihnen ab diesem Datum zuzusprechen sei. Damit sind die Be- schwerdeführer zweifellos durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, womit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom

31. August 2017 einzutreten ist. 2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfah- ren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Sach- verhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist sie, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zu- grunde gelegt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO).

Seite 6 — 11 3. Mit Verfügung vom 17. August 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gewährte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Be- schwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung für die entsprechenden Ver- fahren ab dem 4. August 2017. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. August 2017, eingegangen am 7. August 2017, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den von ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalten beantragt hätten. Aufgrund deren Angaben sei erstellt, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würden, um ihre Ansprüche aus den eingereichten Anzeigen durchsetzen zu können. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO seien somit erfüllt. Anders beurteilte die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, da sich weder aufgrund der Schwere der Delikte noch aus anderen Grün- den eine anwaltliche Vertretung als notwendig aufdrängen würde. Selbst wenn von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Y._____ auszugehen wäre, die im Gesuch lediglich summarisch dargelegt worden sei, sei ihm die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren unter Beizug der kantonalen Opferberatungs- stelle ausreichend möglich (vgl. VV._____ act. 3/19). 3.1 Mit Eingabe vom 31. August 2017 erheben die Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2017 und verlangen unter ande- rem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Datum der jeweiligen Gesuchstellung, d.h. ab mindestens dem 15. Dezember 2016. Sie rügen, die Staatsanwaltschaft habe ihnen die unentgeltliche Prozessführung fälschlicherwei- se erst ab dem 4. August 2017 gewährt, obwohl sie bereits am 15. Dezember 2016 ein erstes Gesuch gestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe folglich die von ihnen bereits vorgängig eingereichten Gesuche rechtsfehlerhaft unberücksich- tigt gelassen. Die abschlägige Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird hingegen nicht gerügt und bildet damit nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. act. A.1). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm mit Eingabe vom 15. September 2017 zur Beschwerde Stellung. Dabei ging sie auf das eigentliche Beschwer- dethema – die Frage des Zeitpunkts, ab welchem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist – mit keinem Wort ein (vgl. act. A.2). 3.3. Die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführer sind vorliegend unstrittig. Zu beurteilen ist lediglich die Frage des Zeitpunkts der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Seite 7 — 11 Massgebend für den Beginn der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 136 StPO). Davon scheint auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wie sich aus Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung ergibt. Aus den Akten ergibt sich, dass mit den diversen Strafanzeigen und Strafanträgen der Beschwerdeführer jeweils separate Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurden. Die ersten Gesu- che, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen und welche im Zusammen- hang mit der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag vom 6. September 2016 stehen, datieren vom 15. Dezember 2016 (vgl. VV._____ act. 3/31 und 3/33). Weshalb nicht dieses Datum für den Beginn der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sein soll, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht und wird von der Staats- anwaltschaft Graubünden weder in der angefochtenen Verfügung selbst noch im vorliegenden Verfahren dargelegt. Die Gründe, von denen sich die Staatsanwalt- schaft diesbezüglich hat leiten lassen, sind nicht erkennbar. Zwar sind Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege begründet und mit den entsprechenden Belegen einzureichen (vgl. Art. 136 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 9 zu Art. 136 StPO). Es liesse sich indessen nicht rechtfertigen, bei Einreichung von mangelhaften Gesuchen den Zeitpunkt des Beginns der unentgeltlichen Rechts- pflege hinauszuschieben. Jedenfalls nicht ohne dass vorgängig eine Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung der Konsequenzen für den Säumnisfall angesetzt worden wäre. Ein entsprechendes Vorgehen gebietet insbesondere der verfas- sungsmässige Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher dem Gesuchsteller den Anspruch gewährt, dass er im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mindestens ein Mal auf die Unvollständigkeit seiner Darlegung der finanziellen Verhältnisse sowie der hiezu eingereichten Unterlagen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wird, diese zu ergänzen oder klarzustellen (vgl. Al- fred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 107 zu Art. 119 ZPO mit weiteren Hin- weisen). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als es sich bei den Gesuchstel- lern um juristische Laien handelt. 3.4. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2016 zu gewähren. Da sämtliche Strafanzeigen bzw. Strafan- träge in einem zumindest faktisch vereinigten Verfahren behandelt werden, ist die unentgeltliche Prozessführung der Einfachheit halber gesamthaft ab diesem Da-

Seite 8 — 11 tum zu gewähren. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich – auch wenn die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren gegen G._____ erst am 24. Februar 2017 gestellt worden sind (EK._____ act. 6 und 7) – deshalb, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten beschränkt wurde und die jeweiligen Gesuche zusammen mit den einzelnen Strafanzeigen bzw. Strafanträgen gestellt wurden, so dass in den einzelnen Un- terverfahren keine Kosten vor der jeweiligen Gesuchstellung angefallen sind. Da die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung nicht gewährt wurde und dies nicht Gegentand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet, besteht keine Gefahr, dass vor Gesuchseinreichung angefallene (Anwalts-)kosten entschädigt werden müssten. 3.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darauf hinwies, dass im Falle einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers, die Einsichtnahme auf die die Beschwerde betreffenden Akten zu beschränken sei, beantragen die Be- schwerdeführer in ihren Eingaben vom 22. September 2017 die Einsichtnahme in die gesamten Strafakten (vgl. act. A.3). Die Beschwerdeinstanz erachtet eine Ak- teneinsichtnahme in vorliegendem Beschwerdeverfahren als nicht geboten, be- schränkt sich der Beschwerdegegenstand doch ausschliesslich auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen ist. Wie das vorliegende Verfahren zeigte, war es den Beschwerdeführern ohne weiteres mög- lich, ihre Interessen adäquat wahrzunehmen und zu vertreten. Es bleibt den Be- schwerdeführern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbenommen, im Rahmen des Strafverfahrens bei der jeweiligen Verfahrensleitung ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (vgl. Art. 101 StPO). 3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheis- sen und die unentgeltliche Rechtpflege für sämtliche Verfahren der Beschwerde- führer (VV._____, VV._____, VV._____, EK._____; EK._____, EK._____, EK._____) ab dem 15. Dezember 2017 zu gewähren ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt.

Seite 9 — 11

E. 2 Das Gesuch [von] X._____ und Y._____ um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgelehnt.

Seite 3 — 11 F. Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhoben X._____ und Y._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ge- gen die Verfügung und stellten die Begehren (vgl. act. A.1): Es wird beantragt die angefochtene Verfügung zu ändern und die unent- geltliche Rechtspflege ab Datum der verschiedenen Gesuche um unent- geltliche Prozessführung der beiden Beschwerdeführer zu gewähren, aus- ser bei Anzeige [sic!] Beschwerdeführer zu 2. vom 12. Juli 2017 dort ist der

E. 2.3 m.w.H.; Eymann, a.a.O., S. 316). Die Abwägung, ob ein komplexer Fall vor- liegt, liegt im richterlichen Ermessen. Im vorliegenden Fall geht es nun einzig und allein um die Frage des Zeitpunkts, ab dem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Für diese Frage, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht eine besondere Schwierigkeit aufweist, war es nicht notwendig einen Rechtsvertreter beizuziehen. Dies gilt umso mehr als aus der angefochtenen Ver- fügung ohne weiteres hervor geht, dass das Datum der Gesuchseinreichung für den Zeitpunkt, ab welchem die unentgeltliche Rechtpflege zu erteilen ist, massge- bend ist (vgl. VV._____ act. 1/19 Dispositiv Ziff. 1). Für die Eruierung des Datums, an welchem die unentgeltliche Prozessführungsgesuche eingereicht wurden, war aber der Beizug eines Rechtsvertreters – auch unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen gesundheitlichen Handicaps von Y._____ – offensichtlich nicht erforderlich.

Seite 10 — 11 Auf die weiter geltend gemachte unbezifferte und nicht belegte Entschädigungs- forderung für die Fahrt nach O.1_____ vom 24. August 2017 ist nicht einzutreten (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 433 StPO). Den Beschwerdeführern ist somit für das Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

Seite 11 — 11 III.

E. 4 Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 6 Feb 2017 im Rahmen Strafklage und Zivilkla- ge, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 6. Feb 2017 wegen Ehrverletzung u.a. unentgeltliche Rechtspflege ab 6. Feb 2017 zu gewähren

E. 5 Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 24 Feb 2017 im Rahmen Strafklage und Zivil- klage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ und A._____ [recte: C._____] u.a. vom 20. Feb 2017 wegen Rassendiskriminierung u.a. unentgeltliche Rechtspflege 24 ab Feb 2017 zu gewähren [sic!]

E. 5.1 Schliesslich bleibt der beschwerdeführerische Antrag in Ziffer 9 zu beurtei- len, gemäss welchem die Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung für anwaltliche Beratung, die sie für das Be- schwerdeverfahren in Anspruch genommen haben, beantragen. Als Beleg reichen sie hierzu eine Quittung vom 24. August 2017 von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ im Umfang von CHF 250.00 ein (act. B.2). Ferner beanspruchen sie eine Entschädi- gung für "ihre Fahrt zum Anwalt Herrn I._____ nach O.1_____ am 24-08-17, sowie für die Umtriebe infolge dieser Beschwerde".

E. 5.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Vorliegend erscheint zunächst deshalb fraglich, ob der geltend gemachte Aufwandsbetrag in Höhe von CHF 250.00 ein- gefordert werden kann, da doch gemeinhin verlangt wird, dass die zu entschädi- genden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Verfahren einen gewissen Umfang erreichen (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830; Yvona Griesser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 433 StPO). Ob die Schwelle vorliegend erfüllt ist, kann jedoch offen ge- lassen werden. Der Anspruch auf Parteientschädigung ist jedenfalls aus nachfol- genden Überlegungen unbegründet: Wie bereits erwähnt, wird verlangt, dass die zu entschädigenden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Ver- fahren notwendig sind (Art. 433 Abs. 1 StPO). Allgemein wird immer dann von notwendigen Aufwendungen ausgegangen, wenn sich der Sachverhalt in zivil- rechtlicher oder strafrechtlicher Hinsicht als komplex erweist (vgl. 138 IV 197 E.

E. 6 Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zi- vilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 13. Feb 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege u.a. unentgeltliche Rechts- pflege ab 15. Juni 2017 zu gewähren

E. 7 Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zi- vilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen A._____ vom 10 April 2017 wegen zweitem Exhibitionismius [recte: Exhibitionismus] u.a. un- entgeltliche Rechtspflege ab 15. Juni 2017 zu gewähren

E. 8 Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 im Schreiben vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zivilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 13 Feb 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege u.a. unentgeltliche Rechtspflege ab 15 Juni 2017 zu gewähren

Seite 4 — 11

E. 9 Weiter beantragen die beiden Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung, da sie für dieses [recte: diese] Beschwerde anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben, siehe beiliegende Quittung vom 24-08- 2017, die vom Beschwerdeführer zu 1. ausgelegt wurde

E. 10 Weiter beantragen die beiden Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung für ihre Fahrt zum Anwalt Herrn I._____ nach O.1_____ am 24- 08-2017, sowie für die Umtriebe infolge dieser Beschwerde, da sie So- zialhilfe bzw Ergänzungsleistungen erhalten sind ihnen diese Kosten nicht zuzumuten [sic!] G. Mit Eingabe vom 15. September 2017 reichte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht von Graubünden sämtliche mit den Verfahren VV._____, VV._____, VV._____, EK._____, EK._____, EK._____, EK._____ im Zusammen- hang stehenden Akten ein, die hauptsächlich im Dossier A._____ aufgeführt sind (VV._____ Dossiers 1, 2 und 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde sowie eine Beschränkung einer allfällig beantrag- ten Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer. H. Mit Schreiben vom 22. September 2017 nahmen die Beschwerdeführer zur Eingabe der Staatsanwaltschaft unaufgefordert Stellung und beantragten dem Kantonsgericht die Einsicht in alle Akten und sowie die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels, da sich die Staatsanwaltschaft nicht zu ihren Vorwürfen in der Beschwerde geäussert habe (vgl. act. A.3). II. Erwägungen

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung wird dahingehend abgeändert, dass die gewährte un- entgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 15. Dezember 2016 (Datum der ersten Gesuchseinreichung) erteilt wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 32

21. Dezember 2017 (Mit Urteil 1B_4+5/2018 vom 18. Januar 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerden nicht eingetreten.) Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuar Guetg In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, und des Y._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. August 2017, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ reichten im Zeitraum zwischen dem _____ 2016 und dem _____ 2017 bei der Kantonspolizei Graubünden verschiedene Strafanzeigen gegen diverse Personen mit entsprechenden Strafanträgen ein. Anzeige wurde insbesondere gegen A._____ (Anzeigen vom _____ 2016, _____ 2016, _____ 2016, _____ 2017 sowie _____ 2017); B._____ (Anzeigen vom _____ 2016, _____ 2017, _____ 2017 sowie _____ 2017); C._____ (Anzeigen vom _____ 2016 und _____ 2016); D._____ (Anzeige vom _____ 2016); E._____ (Anzeige vom _____ 2016); F._____ (Anzeige vom _____ 2016); G._____ (Anzeige vom _____ 2017); H._____ (Anzeige vom _____ 2016) sowie unbekannt (Anzeige vom _____ 2016) wegen Drohung etc. gestellt. B. In ihren Strafanzeigen bzw. Strafanträgen schildern X._____ und Y._____ diverse Sachverhalte mit den aus ihrer Sicht zutreffenden strafrechtlichen Qualifi- kationen im Zusammenhang mit verbalen und nachbarrechtlichen Auseinander- setzungen. Von den beschuldigten Personen werden die erhobenen Vorwürfe in den wesentlichen Punkten bestritten. C. Im Zusammenhang mit den einzelnen Strafanzeigen bzw. Strafanträgen stellten X._____ und Y._____ jeweils separate Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, erstmals mit Gesuch vom 15. Dezember 2016 betref- fend die Anzeige mit Strafantrag vom _____ 2016 gegen A._____ und andere (vgl. insbesondere VV._____ act. 3/31 und 3/33). D. Am 4. August 2017 ergänzten X._____ und Y._____ auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden ihre Gesuche mit aktuellen Unterlagen und einer eingehenderen Begründung (vgl. hierzu u.a. VV._____ act. 1/9 S. 2 Ziff. 6. und act. 1/15-1/18). E. Mit Verfügung vom 17. August 2017, welche X._____ und Y._____ am 21. August 2017 zugestellt wurde, ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- stützt auf Art. 136 StPO was folgt an (vgl. act. B.1): 1. X._____ und Y._____ wird mit Wirkung ab 4. August 2017 (Datum der Gesuchseinreichung) insofern die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, als sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreit wird [recte: werden]. 2. Das Gesuch [von] X._____ und Y._____ um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes wird abgelehnt.

Seite 3 — 11 F. Mit Eingabe vom 31. August 2017 erhoben X._____ und Y._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ge- gen die Verfügung und stellten die Begehren (vgl. act. A.1): Es wird beantragt die angefochtene Verfügung zu ändern und die unent- geltliche Rechtspflege ab Datum der verschiedenen Gesuche um unent- geltliche Prozessführung der beiden Beschwerdeführer zu gewähren, aus- ser bei Anzeige [sic!] Beschwerdeführer zu 2. vom 12. Juli 2017 dort ist der

4. Aug 2017 richtig, im Einzelnen wird beantragt[:] 1. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 15 Dez 2016 zur Privatklage vom 15 Dez 2016. Im Strafverfahren C._____ ua. Anzeige vom 6. Sept 2016 unentgeltli- che Rechtspflege ab 15 Dez 2016 zu gewähren 2. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 20 Dez zur Privatklage vom 20 Dez 2016. Im Strafverfahren gegen C._____ ua. wegen wiederholter Tätlichkeiten Anzeige vom 19 Dez 2016 unentgeltliche Rechtspflege ab 20 Dez 2016 zu gewähren 3. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 20. Dez 2016 zur Privatklage vom 20 Dez

2016. Im Strafverfahren gegen C._____ ua. wegen Exhibitionismus u.a. Anzeige vom 20. Sept 2016 unentgeltliche Rechtspflege ab 20 Dez 2016 zu gewähren 4. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 6 Feb 2017 im Rahmen Strafklage und Zivilkla- ge, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 6. Feb 2017 wegen Ehrverletzung u.a. unentgeltliche Rechtspflege ab 6. Feb 2017 zu gewähren 5. Für [die] Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerde- führer zu 1. und 2 vom 24 Feb 2017 im Rahmen Strafklage und Zivil- klage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ und A._____ [recte: C._____] u.a. vom 20. Feb 2017 wegen Rassendiskriminierung u.a. unentgeltliche Rechtspflege 24 ab Feb 2017 zu gewähren [sic!] 6. Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zi- vilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 13. Feb 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege u.a. unentgeltliche Rechts- pflege ab 15. Juni 2017 zu gewähren 7. Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zi- vilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen A._____ vom 10 April 2017 wegen zweitem Exhibitionismius [recte: Exhibitionismus] u.a. un- entgeltliche Rechtspflege ab 15. Juni 2017 zu gewähren 8. Für [die] Gesuch[e] um unentgeltliche Prozessführung der Beschwer- deführer zu 1. und 2 im Schreiben vom 15 Juni 2017 im Rahmen Strafklage und Zivilklage, zur Strafanzeige mit Strafantrag gegen B._____ vom 13 Feb 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege u.a. unentgeltliche Rechtspflege ab 15 Juni 2017 zu gewähren

Seite 4 — 11 9. Weiter beantragen die beiden Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung, da sie für dieses [recte: diese] Beschwerde anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben, siehe beiliegende Quittung vom 24-08- 2017, die vom Beschwerdeführer zu 1. ausgelegt wurde

10. Weiter beantragen die beiden Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung für ihre Fahrt zum Anwalt Herrn I._____ nach O.1_____ am 24- 08-2017, sowie für die Umtriebe infolge dieser Beschwerde, da sie So- zialhilfe bzw Ergänzungsleistungen erhalten sind ihnen diese Kosten nicht zuzumuten [sic!] G. Mit Eingabe vom 15. September 2017 reichte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht von Graubünden sämtliche mit den Verfahren VV._____, VV._____, VV._____, EK._____, EK._____, EK._____, EK._____ im Zusammen- hang stehenden Akten ein, die hauptsächlich im Dossier A._____ aufgeführt sind (VV._____ Dossiers 1, 2 und 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde sowie eine Beschränkung einer allfällig beantrag- ten Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer. H. Mit Schreiben vom 22. September 2017 nahmen die Beschwerdeführer zur Eingabe der Staatsanwaltschaft unaufgefordert Stellung und beantragten dem Kantonsgericht die Einsicht in alle Akten und sowie die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels, da sich die Staatsanwaltschaft nicht zu ihren Vorwürfen in der Beschwerde geäussert habe (vgl. act. A.3). II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne des Ge- setzes ist unter anderem die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 StPO). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Bei Antragsdelik- ten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit Eingaben vom 15. Dezember 2016 konstituierten sich beide Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen "A._____ und andere", d.h. in den Verfahren VV._____, VV._____, VV._____, EK._____, EK._____, EK._____. Im Verfahren gegen

Seite 5 — 11 G._____ (EK._____) erfolgte die Konstituierung aufgrund der gestellten Strafan- träge (EK._____ act. 1). 1.2. Art. 382 StPO räumt die Rechtsmittellegitimation der Partei ein, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei- des hat. Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. be- schwert ist, was sich anhand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beur- teilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.2.). Streitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ab welchem Zeitpunkt den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte am 17. August 2017 mit Wirkung ab 4. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten. Die Be- schwerdeführer machen dementsprechend geltend, dass sie die unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Gesuchen vom 15. Dezember 2016 beantragt hätten, weswegen sie ihnen ab diesem Datum zuzusprechen sei. Damit sind die Be- schwerdeführer zweifellos durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubün- den beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, womit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom

31. August 2017 einzutreten ist. 2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfah- ren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Sach- verhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist sie, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zu- grunde gelegt werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO).

Seite 6 — 11 3. Mit Verfügung vom 17. August 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gewährte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Be- schwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung für die entsprechenden Ver- fahren ab dem 4. August 2017. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. August 2017, eingegangen am 7. August 2017, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den von ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalten beantragt hätten. Aufgrund deren Angaben sei erstellt, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würden, um ihre Ansprüche aus den eingereichten Anzeigen durchsetzen zu können. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO seien somit erfüllt. Anders beurteilte die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, da sich weder aufgrund der Schwere der Delikte noch aus anderen Grün- den eine anwaltliche Vertretung als notwendig aufdrängen würde. Selbst wenn von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Y._____ auszugehen wäre, die im Gesuch lediglich summarisch dargelegt worden sei, sei ihm die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren unter Beizug der kantonalen Opferberatungs- stelle ausreichend möglich (vgl. VV._____ act. 3/19). 3.1 Mit Eingabe vom 31. August 2017 erheben die Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2017 und verlangen unter ande- rem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Datum der jeweiligen Gesuchstellung, d.h. ab mindestens dem 15. Dezember 2016. Sie rügen, die Staatsanwaltschaft habe ihnen die unentgeltliche Prozessführung fälschlicherwei- se erst ab dem 4. August 2017 gewährt, obwohl sie bereits am 15. Dezember 2016 ein erstes Gesuch gestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe folglich die von ihnen bereits vorgängig eingereichten Gesuche rechtsfehlerhaft unberücksich- tigt gelassen. Die abschlägige Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird hingegen nicht gerügt und bildet damit nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. act. A.1). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm mit Eingabe vom 15. September 2017 zur Beschwerde Stellung. Dabei ging sie auf das eigentliche Beschwer- dethema – die Frage des Zeitpunkts, ab welchem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist – mit keinem Wort ein (vgl. act. A.2). 3.3. Die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführer sind vorliegend unstrittig. Zu beurteilen ist lediglich die Frage des Zeitpunkts der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Seite 7 — 11 Massgebend für den Beginn der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 136 StPO). Davon scheint auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, wie sich aus Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung ergibt. Aus den Akten ergibt sich, dass mit den diversen Strafanzeigen und Strafanträgen der Beschwerdeführer jeweils separate Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurden. Die ersten Gesu- che, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen und welche im Zusammen- hang mit der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag vom 6. September 2016 stehen, datieren vom 15. Dezember 2016 (vgl. VV._____ act. 3/31 und 3/33). Weshalb nicht dieses Datum für den Beginn der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sein soll, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht und wird von der Staats- anwaltschaft Graubünden weder in der angefochtenen Verfügung selbst noch im vorliegenden Verfahren dargelegt. Die Gründe, von denen sich die Staatsanwalt- schaft diesbezüglich hat leiten lassen, sind nicht erkennbar. Zwar sind Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege begründet und mit den entsprechenden Belegen einzureichen (vgl. Art. 136 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 9 zu Art. 136 StPO). Es liesse sich indessen nicht rechtfertigen, bei Einreichung von mangelhaften Gesuchen den Zeitpunkt des Beginns der unentgeltlichen Rechts- pflege hinauszuschieben. Jedenfalls nicht ohne dass vorgängig eine Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung der Konsequenzen für den Säumnisfall angesetzt worden wäre. Ein entsprechendes Vorgehen gebietet insbesondere der verfas- sungsmässige Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV, welcher dem Gesuchsteller den Anspruch gewährt, dass er im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mindestens ein Mal auf die Unvollständigkeit seiner Darlegung der finanziellen Verhältnisse sowie der hiezu eingereichten Unterlagen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wird, diese zu ergänzen oder klarzustellen (vgl. Al- fred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 107 zu Art. 119 ZPO mit weiteren Hin- weisen). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als es sich bei den Gesuchstel- lern um juristische Laien handelt. 3.4. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2016 zu gewähren. Da sämtliche Strafanzeigen bzw. Strafan- träge in einem zumindest faktisch vereinigten Verfahren behandelt werden, ist die unentgeltliche Prozessführung der Einfachheit halber gesamthaft ab diesem Da-

Seite 8 — 11 tum zu gewähren. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich – auch wenn die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren gegen G._____ erst am 24. Februar 2017 gestellt worden sind (EK._____ act. 6 und 7) – deshalb, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten beschränkt wurde und die jeweiligen Gesuche zusammen mit den einzelnen Strafanzeigen bzw. Strafanträgen gestellt wurden, so dass in den einzelnen Un- terverfahren keine Kosten vor der jeweiligen Gesuchstellung angefallen sind. Da die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung nicht gewährt wurde und dies nicht Gegentand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet, besteht keine Gefahr, dass vor Gesuchseinreichung angefallene (Anwalts-)kosten entschädigt werden müssten. 3.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darauf hinwies, dass im Falle einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers, die Einsichtnahme auf die die Beschwerde betreffenden Akten zu beschränken sei, beantragen die Be- schwerdeführer in ihren Eingaben vom 22. September 2017 die Einsichtnahme in die gesamten Strafakten (vgl. act. A.3). Die Beschwerdeinstanz erachtet eine Ak- teneinsichtnahme in vorliegendem Beschwerdeverfahren als nicht geboten, be- schränkt sich der Beschwerdegegenstand doch ausschliesslich auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen ist. Wie das vorliegende Verfahren zeigte, war es den Beschwerdeführern ohne weiteres mög- lich, ihre Interessen adäquat wahrzunehmen und zu vertreten. Es bleibt den Be- schwerdeführern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbenommen, im Rahmen des Strafverfahrens bei der jeweiligen Verfahrensleitung ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (vgl. Art. 101 StPO). 3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheis- sen und die unentgeltliche Rechtpflege für sämtliche Verfahren der Beschwerde- führer (VV._____, VV._____, VV._____, EK._____; EK._____, EK._____, EK._____) ab dem 15. Dezember 2017 zu gewähren ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt.

Seite 9 — 11 5.1. Schliesslich bleibt der beschwerdeführerische Antrag in Ziffer 9 zu beurtei- len, gemäss welchem die Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung für anwaltliche Beratung, die sie für das Be- schwerdeverfahren in Anspruch genommen haben, beantragen. Als Beleg reichen sie hierzu eine Quittung vom 24. August 2017 von Rechtsanwalt lic. iur. I._____ im Umfang von CHF 250.00 ein (act. B.2). Ferner beanspruchen sie eine Entschädi- gung für "ihre Fahrt zum Anwalt Herrn I._____ nach O.1_____ am 24-08-17, sowie für die Umtriebe infolge dieser Beschwerde". 5.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Vorliegend erscheint zunächst deshalb fraglich, ob der geltend gemachte Aufwandsbetrag in Höhe von CHF 250.00 ein- gefordert werden kann, da doch gemeinhin verlangt wird, dass die zu entschädi- genden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Verfahren einen gewissen Umfang erreichen (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1830; Yvona Griesser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 433 StPO). Ob die Schwelle vorliegend erfüllt ist, kann jedoch offen ge- lassen werden. Der Anspruch auf Parteientschädigung ist jedenfalls aus nachfol- genden Überlegungen unbegründet: Wie bereits erwähnt, wird verlangt, dass die zu entschädigenden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Ver- fahren notwendig sind (Art. 433 Abs. 1 StPO). Allgemein wird immer dann von notwendigen Aufwendungen ausgegangen, wenn sich der Sachverhalt in zivil- rechtlicher oder strafrechtlicher Hinsicht als komplex erweist (vgl. 138 IV 197 E. 2.3 m.w.H.; Eymann, a.a.O., S. 316). Die Abwägung, ob ein komplexer Fall vor- liegt, liegt im richterlichen Ermessen. Im vorliegenden Fall geht es nun einzig und allein um die Frage des Zeitpunkts, ab dem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Für diese Frage, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht eine besondere Schwierigkeit aufweist, war es nicht notwendig einen Rechtsvertreter beizuziehen. Dies gilt umso mehr als aus der angefochtenen Ver- fügung ohne weiteres hervor geht, dass das Datum der Gesuchseinreichung für den Zeitpunkt, ab welchem die unentgeltliche Rechtpflege zu erteilen ist, massge- bend ist (vgl. VV._____ act. 1/19 Dispositiv Ziff. 1). Für die Eruierung des Datums, an welchem die unentgeltliche Prozessführungsgesuche eingereicht wurden, war aber der Beizug eines Rechtsvertreters – auch unter Berücksichtigung eines allfäl- ligen gesundheitlichen Handicaps von Y._____ – offensichtlich nicht erforderlich.

Seite 10 — 11 Auf die weiter geltend gemachte unbezifferte und nicht belegte Entschädigungs- forderung für die Fahrt nach O.1_____ vom 24. August 2017 ist nicht einzutreten (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 433 StPO). Den Beschwerdeführern ist somit für das Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung wird dahingehend abgeändert, dass die gewährte un- entgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 15. Dezember 2016 (Datum der ersten Gesuchseinreichung) erteilt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: